GEW: „Reformprozess in der Kinder- und Jugendhilfe gescheitert – Fachkräfte stehen stark unter Druck“
Bildungsgewerkschaft zur geplatzten Novellierung des Sozialgesetzbuch VIII für mehr Inklusion
23.01.2025
Frankfurt a.M. – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat scharf kritisiert, dass die geplante Reform des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII für mehr Inklusion gestern Nachmittag gescheitert ist. Die Gewerkschaft mahnte, dass die neue Bundesregierung das Vorhaben umgehend wieder aufgreifen müsse. „Der gestoppte Reformprozess zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe stellt die Fachkräfte der Branche vor erhebliche Herausforderungen. Trotz jahrelanger Diskussionen und eines vielversprechenden Gesetzesentwurfs wird die angestrebte Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung vorerst nicht erreicht: Das ist ein herber Rückschlag“, betonte Doreen Siebernik, GEW-Vorstandsmitglied Jugendhilfe und Sozialarbeit, am Donnerstag in Frankfurt a.M. „Der Mangel an politischem Willen, diese Reform umzusetzen, bedeutet vor allem eins für die Fachkräfte: Sie müssen weiterhin in einem überlasteten System arbeiten, das für die betroffenen Kinder und deren Familien unnötige Hürden aufbaut.“
Der Gesetzesentwurf, der ursprünglich eine Vereinigung der Zuständigkeiten zwischen Jugendämtern und Sozialämtern vorsah, um die Bürokratie zu reduzieren und die Inklusion zu fördern, sei durch politische Blockaden und die bevorstehenden Wahlen verzögert worden. Die Folgen: Fachkräfte müssten weiterhin mit komplizierten Zuständigkeitsfragen kämpfen. „Das belastet im Arbeitsalltag erheblich“, sagte Siebernik. „Die Fachkräfte arbeiten am Limit. Sie sind zunehmend überlastet. Das gefährdet nicht nur ihre Gesundheit, sondern beeinträchtigt auch die Qualität der Arbeit. Zudem wird die Fachkräftelücke immer größer, wenn sich die Arbeitsbedingungen nicht nachhaltig verbessern.“ Der Prozess zu einer inklusiven SGB-VIII-Reform sei ein langwieriger und intensiver Prozess gewesen, der es verdient hätte, dass jetzt politisch ein deutliches Zeichen gesetzt worden wäre. „Die kommende Bundesregierung muss schnell handeln, um die Bedingungen für die Fachkräfte zu verbessern und die notwendige Unterstützung für junge Menschen mit Behinderung sicherzustellen. Die inklusive Reform muss in der Kinder- und Jugendhilfe Priorität haben!"
Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe positioniert sich mit der Kampagne "Widerspruch wagen! - Gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfen" gegen die immer wieder vorfindbare Praxis von Jugendämtern, im Einzelfall ihre Kostenzahlungspflichten von einmal bewilligten Erziehungshilfen (§§ 27 ff. SGB VIII) zu umgehen: Sowohl durch die Befristung von Bewilligungsbescheiden als auch durch die Einstellung der Kostentragung nach Ablauf der Befristung trotz eines, in der Regel fortbestehenden Hilfebedarfs.
Dabei ist die Befristung von Hilfen mit dem Sozialverwaltungsrecht in der Regel nicht vereinbar. Dies wurde von der Rechtsprechung bestätigt (vgl. BVerwG 9.12.2015 – 6 C 37.14; vgl. BSG-Urteil 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R.). Hilfen sind daher in der Regel als Dauerverwaltungsakt, d.h. unbefristet zu gewähren. Die Überprüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
Obwohl andere Verfahren der geltenden Rechtslage widersprechen, ist das Problem rechtswidriger Befristungen von Hilfen zur Erziehung (HzE) immer wieder Inhalt ombudschaftlicher Beschwerden von jungen Menschen und Familien und tritt bundesweit auf.
Aus diesem Grund hat sich das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. entschlossen, mit einer Kampagne über die Rechtswidrigkeit von Befristungen aufzuklären. Mit der Veröffentlichung von fachlichen Information werden bundesweit Fachkräfte und Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe dazu aufgerufen, gemeinsam für die Sicherung und den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit in der Kinder- und Jugendhilfe einzutreten und junge Menschen und Familien zu unterstützen, ihre Ansprüche auf eine rechtmäßige Leistungsbewilligung (der HzE) durchzusetzen.
Genaueres finden Sie hier: www.ombudschaft-jugendhilfe.de/widerspruch-wagen
Keine Kostenauferlegung auf Pflegeeltern in einem
Kindeswohlgefährdungsverfahren
1. Zur Beschwerdebefugnis von Pflegeeltern gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Kindeswohlgefährdungsverfahren, durch welche die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.
2. Der Grundsatz, dass im Kindschaftsverfahren in der Regel die Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht, ist nicht ohne weiteres auf Verfahren
zu übertragen, bei denen neben den Eltern weitere Personen oder Institutionen formal und/oder konkludent am Verfahren beteiligt sind. Dies betrifft insbesondere Verfahren, bei
denen kinderschutzrechtliche Maßnahmen zu (über)prüfen und an denen neben dem Jugendamt häufig auch Pflegeeltern beteiligt sind.
3. Eine Kostenlast der Pflegeeltern entspricht in der Regel nach § 81 FamFG nicht billigem Ermessen.
Der Kläger, Jugendamt der Stadt E, war bis Februar 2020 Amtsvormund für ein im Januar 2013 geborenes Kind. Der in der beklagten Stadt A lebenden Mutter war kurz nach der Geburt die elterliche Sorge entzogen wurde. Im März 2013 kam das Kind in Vollzeitpflege in der Sonderpädagogischen Pflegestelle einer Diakonie der Stadt E. Diese schloss mit der Beklagten im März 2013 einen Vertrag ab, in welchem sie sich zur Betreuung des Kindes und die Beklagte sich zur Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII verpflichtete. Nachdem der Kläger als Vormund eingesetzt worden war, bewilligte ihm die Beklagte in einem Bescheid die Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege.
Ab August 2015 besuchte das Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt E. Die Beiträge für die Kindertagesbetreuung übernahmen zunächst die Pflegeeltern. Die Beklagte leistete weiterhin Hilfe zur Erziehung, lehnte den Antrag der Diakonie auf Übernahme der Beiträge für die Betreuung jedoch ab, woraufhin E Klage erhob. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das den Anspruch bejahte, legte die Beklagte erfolglos Revision ein.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt ein Anspruch der Stadt E gegen die Beklagte auf Zahlung der Kosten für die Kindestagesförderung über die gewährte Unterhaltspauschale hinaus aus § 86c Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Verbindung mit den §§ 27, 33 S. 2 und § 39 Abs. 1, 2 S. 1 SGB VIII sowie dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom Dezember 2014.
§ 86c Abs. 1 S. 1 SGB VIII regelt, dass im Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der bisher zuständige örtliche Träger noch zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist, bis der neu zuständige Träger diese fortsetzt. Die Voraussetzungen dieser Norm seien hier erfüllt. Zudem sei die Beklagte sowohl aus dem Vertrag mit der Diakonie als auch nach den gesetzlichen Regelungen selbst dazu verpflichtet gewesen, die Unterhaltsleistungen für das Pflegekind zu gewährleisten, die den Personensorgeberechtigten gegebenenfalls noch nach den §§ 27, 33 i. V. m. § 39 SGB VIII zustehen.
Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII in der Regel Pauschalbeträge vorsieht. Die Kosten der Kindertagesbetreuung gehören als Sachaufwand zum notwendigen Unterhalt des Kindes nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne der gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden, dass der Pauschalbetrag stets als abschließende und umfassende Deckung des Regelbedarfs anzusehen sei. Ziel der Vorschrift sei, dass die am tatsächlichen Lebensbedarf orientierte Hilfe im Regelfall zu pauschalieren ist, nicht aber notwendig alle Kostenpositionen von der Pauschalierung erfasst sein müssen. Das Absehen von der Pauschalierung könne etwa dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Teile des Bedarfs dem Grunde oder der Höhe nach nicht typisierbar sind. Der Besuch der Tageseinrichtung entzieht sich einer typisierenden Betrachtung, weil sich die von den Pflegeeltern zu leistenden Beiträge zwischen den Kommunen erheblich unterscheiden.
Somit habe die Beklagte zwar stets die Pauschalleistungen für den Unterhalt des Kindes erbracht, den Anspruch des Klägers hätte sie nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nur erfüllt, wenn es sich um Positionen handelt, die einer realitätsnahen Pauschalierung zugänglich sind und bei der Bemessung der Pauschalsätze berücksichtigt worden sind. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Beiträge für die Kindertagesbetreuung seien bei der Bemessung der Pauschalsätze nicht berücksichtigt worden, sodass weiterhin ein Anspruch des Klägers auf Zahlung bestehe.
Der Bundestag hat am 11. November 2022 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII beschlossen.
Bisher wurden junge Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe lebten und die ein eigenes Einkommen hatten, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies galt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht waren (§19 SGB VIII). Der Kostenbeitrag konnte bis zu 25 Prozent des Einkommens betragen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII wurden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.
Das Gesetz sieht nun vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch könnten die jungen Menschen und Leistungsberechtigten sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen.
Der zur Anhörung vorgelegte Gesetzesentwurf wies bei der Ermöglichung von Teilhabe junger Menschen, die in einer Einrichtung oder Pflegefamilie leben und gleichzeitig eine Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III oder Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III erhalten, eine Lücke auf. Nach bisheriger Regelung müssen diese jungen Menschen ihre kompletten Bezüge aus diesen Leistungen für die Kostenheranziehung einsetzen.
Durch die in einem Änderungsantrag hinzugefügten Änderungen in § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII wird die Lücke geschlossen und jungen Menschen in prekären Lebenslagen eine Chance für ihre finanzielle Selbstbestimmung eröffnet.
Am 16. Dezember 2022 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates und es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Menschen im SGB VIII
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Die AGJ hat im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Sommer 2021 und der Reform des SGB VIII ein Positionspapier zur fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt, welches Optionen zur schrittweisen Umsetzung eines inklusiven SGB VIII aufzeigt und Empfehlungen ausspricht. Thematisiert werden durch die inklusive Ausrichtung notwendige Anforderungen an Information, Beratung und Partizipation, an die Kooperation mit der Eingliederungshilfe, an den Kinderschutz sowie an die Jugendhilfeplanung und Qualitätssicherung. Zudem werden die Vorgaben zur Verbesserung der (zunächst) weiterbestehenden Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB IX-2. Teil und die neu einzurichtenden Stellen der Verfahrenslotsen aufgegriffen.
Positionspapier zur fachlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
Der AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. hat ein Impulspapier zur fachlichen Diskussion zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz veröffentlicht. Beleuchtet werden die verschiedenen Ansätze des Gesetzes zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien. Dabei wird die Stärkung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien durch subjektive Rechtsansprüche, die Stärkung von Strukturen durch Erweiterung objektiver Rechtspflichten, sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Beschwerdemöglichkeiten behandelt. Außerdem wird die Stärkung von Kooperation durch gesetzliche Regelung und die Stärkung von guter Fachlichkeit durch offene Rechtsbegriffe hinterfragt. Als Fazit wird das neue SGB VIII als moderne, bedarfsgerechte und sogar zukunftsweisende Grundlage für gute fachliche Arbeit gesehen.
Impulspapier zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz aus juristischer Sicht
Liebe Interessierte,
aktuelle Studienergebnisse und Erfahrungsberichte aus dem Kinder- und Jugendschutz sowie der Familienhilfe unterstreichen, was bereits vor dem Beginn der Pandemie deutlich
war:
Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend geht uns alle etwas an.
Daher haben wir uns mit sieben Projekten in einem vom BMBF geförderten Netzwerk zusammengeschlossen und forschen seit 2019 an deutschlandweit insgesamt 30 universitären und außeruniversitären Einrichtungen zu dem Thema „Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend" Mehr Informationen. Ein Fokus unserer Forschungsarbeit liegt auf der Entwicklung und Evaluation neuer, evidenzbasierter Behandlungs- und Präventionsmethoden.
Um die Vernetzung unserer Forschungsarbeit mit den praktisch tätigen Berufsgruppen, den Betroffenen und auch den politischen Entscheidungsträger:innen zu stärken, planen wir für den 13. September 2022 in Berlin die interdisziplinäre Workshopkonferenz "Gemeinsam stark! Allianz gegen Gewalt und Vernachlässigung und deren Folgen".
Herzlich möchten wir Sie - Betroffene, Expert:innen und Fachleute - zu unserer Workshopkonferenz "Gemeinsam stark! Allianz gegen Gewalt und Vernachlässigung und deren Folgen“ am 13. September 2022 in Berlin einladen.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen an diesem Tag in unterschiedlichen praxisnahen Formaten (Workshops, Zukunftswerkstätten, Open Space) zusammen zu kommen, uns auszutauschen, und voneinander zu lernen. Unser Ziel ist es, die Unterstützung für Betroffene durch bessere Zusammenarbeit effizienter zu gestalten und mögliche Maßnahmen dafür zu formulieren.
Unsere Vision ist, dass wir durch die Konferenz und die Vernetzung mit Ihnen gemeinsam eine nachhaltige „Allianz gegen Gewalt“ etablieren.
Für das Forschungsnetzwerk,
Prof. Sabine Herpertz, Prof. Babette Renneberg und Prof. Regina Steil
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Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e.V. hat eine Broschüre zum Thema „Sexualisierter Gewalt im digitalen Raum begegnen“ herausgebracht und damit die bereits bekannte Broschüre „Cyber-Grooming, Sexting, sexuelle Gewaltverletzungen“ von 2019 überarbeitet und erweitert.
Sie richtet sich an pädagogische Fachkräfte und Eltern und möchte den Blick für die heutige digitale Sozialisation öffnen und junge Menschen befähigen, sich selbst im digitalen Alltag zu schützen.
Die Broschüre beschreibt die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen nach aktueller Studienlage und zeigt die vielfältigen Schnittstellen, wie sexualisierter Gewalt im digitalen Raum mit medienpädagogischen, gewaltpräventiven und sexualpädagogischen Ansätzen zu begegnen ist. Darüber hinaus bietet ein umfangreicher rechtlicher Teil einen Überblick zu den gesetzlichen Neuerungen im Jugendmedienschutz und im Sexualstrafrecht.
Broschüre zum Thema „Sexualisierter Gewalt im digitalen Raum begegnen“